Richtlinien des Kinderhaus Böblingen

1. Allgemeines

Das Kinderhaus Böblingen ist eine Kindertagesstätte und wird nach den gesetzlichen Vorschriften geführt. Für die Aufnahme der Kinder gelten weder konfessionelle noch politische Einschränkungen. Das Kinderhaus nimmt im Rahmen seiner finanziellen, personellen und räumlichen Möglichkeiten Kinder im Alter von (mindestens) 10 Monaten bis 3 Jahren auf. Die Betreuung im Kinderhaus erfolgt längstens bis das Kind die Voraussetzungen für die Aufnahme in einen Kindergarten erfüllt, in der Regel mit 3 Jahren. Kindern des Kinderhauses kann über ihren 3. Geburtstag hinaus auf Antrag der Eltern beim Vorstand und nach Beschluss des Vorstandes ein Platz angeboten werden.

Das Ziel des Kinderhauses ist, die Kinder in ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung zu fördern. Der Erziehungsstil ist sozial-integrativ. Das heißt, das Betreuungspersonal regt die Kinder an und unterstützt, es befiehlt und ermahnt nicht; es geht auf die Gefühle und Bedürfnisse der Kinder ein. Dadurch werden Selbstachtung, Selbstvertrauen und partnerschaftliches Verhalten gefördert. Die Aktivitäten sind fördernder, nicht dirigierender Art.

2. Aufnahme von Kindern

2.1. Voraussetzungen

2.1.1. Persönliche Voraussetzungen der Eltern

Das Kinderhaus nimmt Kinder auf, wenn beide Eltern berufstätig sind bzw. die Mutter oder der Vater alleinstehend und berufstätig ist. Eine Bescheinigung der Arbeitgeber muss vorgelegt werden.
Von diesen Regelungen kann abgewichen werden, wenn die Nachfrage anhaltend geringer ist als Plätze im Kinderhaus zur Verfügung stehen. Weist eine Person eine Notlage nach, so wird der Vorstand nach Rücksprache mit dem pädagogischen Personal klären, ob das Kind vorübergehend, oder gegebenenfalls auf Dauer, aufgenommen werden kann.

Um ein Kind im Kinderhaus anzumelden, muss mindestens ein Personensorgeberechtigter Mitglied des Vereins Kindertagesstätte Kinderhaus e.V. sein. Das Beitrittsersuchen kann auch zusammen mit der Anmeldung gestellt werden.

2.2. Verfahren

Antrag

Aufnahmeanträge sind an die für die Anmeldungen zuständige Vertretung des Vorstandes zu richten (anmeldung@kinderhaus-boeblingen.de). Damit die Anmeldung aufgenommen werden kann, muss das vollständig ausgefüllte Anmeldeformular inklusive Arbeitgeberbescheinigungen vorgelegt werden. Alle Anmeldungen werden zunächst in die Warteliste aufgenommen.

Platzzusage

Die Aufnahme eines Kindes erfolgt im Allgemeinen zum Ersten oder zum 15. eines Monats und ist abhängig von der Verfügbarkeit eines Betreuungsplatzes.

Die Platzvergabe für die Kinder erfolgt nach einem Punktesystem. Es besteht kein rechtlicher Anspruch für die Aufnahme eines Kindes im Kinderhaus.

Punkte werden folgendermaßen vergeben:

Je Monat vor Eintrittsdatum erfolgter Anmeldung 1 Punkt (bis maximal 12 Punkte)
Arbeitszeit >= 60h/Woche (Alleinerziehend >= 30h/Woche) 3 Punkte
Alleinerziehend 5 Punkte
Bestehende Fördermitgliedschaft 1 Punkt
Geschwisterkind war im Kinderhaus 1 Punkt
Aktuelle Vorstandstätigkeit 5 Punkte
Frühere Vorstandstätigkeit 2 Punkte

Den Personensorgeberechtigten des Kindes mit der höchsten Punktzahl wird bei Verfügbarkeit eines Platzes ein verbindliches Platzangebot unterbreitet.

Platzannahme

Ein Platzangebot wird von den Personensorgeberechtigten angenommen, indem innerhalb einer Frist von 2 Wochen der unterzeichnete Betreuungsvertrag ans Kinderhaus zurückgesendet wird. Geschieht dies nicht, verfällt die Zusage und der Platz kann den Eltern des nächsten Kindes auf der Warteliste angeboten werden.

Aufnahmeunterlagen

Vor Start im Kinderhaus müssen alle Formulare der Aufnahmeunterlagen unterzeichnet vorliegen.

Ebenfalls zum Start muss das Kind ärztlich untersucht werden und eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt werden. Diese darf nicht älter als vier Wochen (vor Betreuungsstart) sein. Es ist außerdem eine Kopie des Impfpasses des Kindes vorzulegen.

Eingewöhnung

Wenige Wochen vor Beginn der Betreuung findet ein Eingewöhnungsgespräch zwischen Personensorgeberechtigten und der pädagogischen Fachkraft statt, die als Bezugsperson für das Kind die Eingewöhnung übernehmen wird. Dort wird im Detail die Eingewöhnung besprochen, die sich am Berliner Eingewöhnungsmodell orientiert.

3. Betreuungsvertrag

Zur Festlegung des individuellen Betreuungsumfangs und der gegenseitigen Rechte und Pflichten wird mit den Personensorgeberechtigten ein Betreuungsvertrag geschlossen, der automatisch zum Ende des Monats ausläuft, in dem das Kind drei Jahre alt wird. Grundlage für die darin enthaltenen vertraglichen Regelungen sind die Satzung des Kindertagesstätte Kinderhaus e.V. und diese Richtlinien. Die Erstellung des Vertrags obliegt dem Vorstand, die Unterzeichnung für das Kinderhaus erfolgt durch ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied. Gegebenenfalls notwendige vertragliche Zusatzvereinbarungen werden ebenfalls durch den Vorstand geschlossen.

4. Betreuungszeiten

Das Kinderhaus Böblingen vergibt ausschließlich Ganztagesplätze. Die Betreuung ist Montag bis Freitag von 07:30 Uhr bis 16:30 Uhr möglich.

Falls der Wunsch auf Änderung der Betreuungszeit eines Platzes besteht, muss ein erneuter Aufnahmeantrag gestellt werden. Dieser wird ebenfalls nach dem Punktesystem bewertet, d.h. gleichberechtigt mit allen anderen Neu- oder Wiederbewerbungen behandelt. Der bisherige Platz bleibt bis zur Zusage des neuen Platzes erhalten.

4.1. Bring- und Abholzeiten

Die Kinder sollen pünktlich gebracht werden und bis spätestens um 09:00 Uhr im Kinderhaus sein, so dass sie am gemeinsamen Frühstück teilnehmen können. Andernfalls müssen die Kinder bereits gefrühstückt haben. Eine Verspätung soll dem pädagogischen Personal frühzeitig mitgeteilt werden.

Die Abholung der Kinder muss pünktlich erfolgen. Daher sollten die Eltern bis spätestens 17:45 Uhr im Kinderhaus sein, so dass Zeit zum Umziehen oder für ein Tür-und-Angelgespräch mit den pädagogischen Fachkräften bleibt.

4.2. Schließtage

Das Kinderhaus ist an Wochenenden (Samstag und Sonntag) sowie an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Darüber hinaus gibt es jedes Jahr eine Anzahl weiterer Schließtage. Diese werden von der pädagogischen Leitung in Absprache mit dem Vorstand festgelegt und rechtzeitig bekannt gegeben. Üblicherweise wird das Kinderhaus nur an Brückentagen und im Zeitraum zwischen Weihnachten und dem 6. Januar geschlossen.

4.3. Zeitweise Änderung der Betreuungszeiten

Das Kinderhaus kann auf behördliche Anordnung oder aus anderen zwingenden Gründen geschlossen werden. Bei Krankheit oder Personalmangel kann es zudem zu einer vollständigen oder teilweisen Schließung des Kinderhauses kommen. Sollte dieser Fall eintreten, werden die Eltern informiert. Diese Information kann auch kurzfristig erfolgen.

5. Betreuungskosten

Die Personensorgeberechtigten haben für das Kind den für den jeweiligen Monat der Betreuung gültigen Monatsbeitrag zu entrichten. Die Zahlung ist fällig zum Ende des Monats, in dem das Kind betreut wurde und wird per SEPA-Lastschrift eingezogen.

Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung des Vereins festgelegt und in diesen Richtlinien veröffentlicht.

Die aktuellen Monatsbeiträge des Kinderhauses sind seit dem 01. Oktober 2016 wie folgt festgelegt:

5 Tage / Woche 3 Tage / Woche 2 Tage / Woche
575,00 € 355,00 € 245,00 €

Für das Essen (Frühstück, Mittagessen, Vesper) fallen zusätzliche pauschale Kosten pro Monat an.

Die monatlichen Essensbeiträge des Kinderhauses sind seit dem 01. Oktober 2016 wie folgt festgelegt:

5 Tage / Woche 3 Tage / Woche 2 Tage / Woche
85,00 € 66,50 € 47,50 €

Die Höhe der Beiträge wird vom Vorstand von Zeit zu Zeit überprüft. Ist eine Anpassung notwendig, wird der Mitgliederversammlung ein Vorschlag zur Anpassung an die aktuelle Situation gemacht.

6. Abwesenheiten und Krankheit

6.1. Abwesenheit eines Kindes

Kann das Kind das Kinderhaus nicht besuchen, ist die diese in Fällen vorhersehbarer Abwesenheit (z.B. Urlaub) rechtzeitig zu informieren. In nicht vorhersehbaren Fällen (z.B. Krankheit) ist das Kinderhaus unverzüglich, spätestens jedoch bis 09:00 Uhr, zu unterrichten.

6.2. Krankheit

Jede Erkrankung des Kindes und jeder Fall einer übertragbaren Krankheit in der Wohngemeinschaft des Kindes müssen dem pädagogischen Personal des Kinderhauses unverzüglich gemeldet werden. Hierfür gelten die Regelungen des § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG), über welche die Eltern entsprechend der gesetzlichen Vorgabe zu informieren sind.

Demnach dürfen Kinder, die selbst eine übertragbare Krankheit haben, die Kindertagesstätte nicht besuchen. Hat das Kind eine typische ansteckende Kinderkrankheit, muss nach Gesundung und Wiederaufnahme in die Kindergruppe eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Kinderarztes vorgelegt werden. Hierzu kann entweder die Ärztliche Bescheinigung des Kinderhauses oder ein anderes formloses Schreiben gleichen Inhalts verwendet werden.

Ein Besuchsverbot kann auch dann bestehen, wenn in der häuslichen Gemeinschaft eine solche ansteckenden Erkrankung besteht.

Grundsätzlich gilt: Hat ein Kind Temperatur über 38,0 °C, so ist das Kind zu Hause zu lassen, beziehungsweise aus dem Kinderhaus unverzüglich abzuholen. Das Kind darf nach Krankheit erst dann wieder ins Kinderhaus gebracht werden, wenn es mindestens 24 Stunden symptomfrei ist. Es liegt weiterhin jederzeit im Ermessen des pädagogischen Personals, ein Kind wegen Unwohlsein oder sonstiger Krankheit nach Hause zu schicken.

Fehlt ein Kind aus Krankheitsgründen oder aus Gründen der Erkrankung eines Mitglieds der Wohngemeinschaft, so kann das Kinderhaus vor der Rückkehr ein Attest des behandelnden Arztes über die Unbedenklichkeit der Wiederaufnahme verlangen.

Durch das pädagogische Personal werden keine Medikamente verabreicht. Kinder, die noch Antibiotika einnehmen dürfen das Kinderhaus nur nach Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Kinderarztes wieder besuchen.

Für die vom Vereinsvorstand zu ergreifenden Maßnahmen in Krankheitsfällen gilt der Hygieneplan des Kinderhauses.

7. Mitarbeit/Arbeitseinsätze

Pro Jahr Anwesenheit eines Kindes im Kinderhaus müssen zehn Arbeitsstunden von den Eltern geleistet werden. Bei Kindern, die während eines Jahres kommen bzw. gehen, werden die Arbeitsstunden anteilig auf das Jahr berechnet. Mögliche Arbeiten sowie Arbeitseinsätze werden rechtzeitig vom pädagogischen Personal bekannt gegeben. Die Bekanntgabe erfolgt entweder über Aushänge, per E-Mail-Verteiler oder beim Elternabend. Zu viel geleistete Arbeitsstunden sind nicht ins Folgejahr übertragbar.

8. Weitere Regelungen und Hinweise

Es wird vorausgesetzt, dass die Personensorgeberechtigten im Interesse des Kindes an den Elternabenden teilnehmen. Für Einzelgespräche steht das pädagogische Personal nach Terminvereinbarung zur Verfügung. Bei Bedarf kann auch auf den Vereinsvorstand zugegangen werden.

Die aktuellen Geschäfts- bzw. Privatadressen und Telefonnummern der Eltern müssen den pädagogischen Fachkräften immer bekannt sein, so dass eine Kontaktaufnahme (z.B. in Notfällen) unverzüglich möglich ist.

Alle Maßnahmen im Kinderhaus werden zum Wohle der Kinder getroffen. Die Eltern sollen die pädagogischen Fachkräfte entsprechend unterstützen.

Das Kinderhaus hat keine Ferien oder zusammenhängende Schließtage. Daher sollte allen Kindern mindestens zwei zusammenhängende Wochen im Kalenderjahr Urlaub gewährt werden, in denen sie das Kinderhaus nicht besuchen.


Beschlussdatum: 02.09.2020