Satzung des Vereines Kindertagesstätte Kinderhaus e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins lautet: „Kindertagesstätte Kinderhaus e.V.“

(2) Der Sitz des Vereins ist Böblingen.

(3) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

(2) Eine qualifizierte, entwicklungsfördernde und umfängliche Kinderbetreuung.

(3) Die Führung und Unterhaltung einer Kindertagesstätte. In dieser Kindertagesstätte können Kinder im Alter von mindestens 10 Monaten bis zur Möglichkeit einer Aufnahme in einen Kindergarten aufgenommen werden, sofern die Richtlinien für den Besuch der Kindertagesstätte, die einen Bestandteil dieser Satzung bilden erfüllt sind. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(4) Insofern der Satzungstext nicht ausreichend ist, gelten die Richtlinien für den Besuch der Kindertagesstätte.

(5) Operative Abläufe werden in den Richtlinien definiert.

(6) Förderung des Meinungs- und Erfahrungsaustauschs mit anderen Kinderbetreuungseinrichtungen.

§ 3 Bekenntnis zur Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein vertritt ferner besonders die Ziele seinen Mitgliedern, entwicklungsfördernde und umfassende Kinderbetreuung anzubieten, unter besonderer Beachtung der Gesundheit und dem Wohlbefinden der Kinder. Diese Ziele werden durch das Betreiben einer Kindertagesstätte institutionell umgesetzt.

(2) Der Verein ist konfessionell, partei- und verbandspolitisch neutral.

(3) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die Vereinsämter Ehrenämter.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat:

a) ordentliche aktive Mitglieder,

b) fördernde Mitglieder,

c) Ehrenmitglieder.

(2) Voraussetzung jeder Mitgliedschaft ist die Bereitschaft, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Juristische Personen sowie rechtsfähige Personengemeinschaften müssen durch ihre vertretungsberechtigten Organe gegenüber dem Verein einen Vertreter benennen, der die jeweils zustehenden Mitgliedschaftsrechte ausübt. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Natürliche Personen müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

(3) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Mitglieder, die Kinder in einer Betreuungsgruppe haben, sind aktive ordentliche Mitglieder. Alle anderen Mitglieder sind fördernde Mitglieder.

(4) Förderndes Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

(5) Ehrenmitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede juristische Person sowie jede rechtsfähige Personengemeinschaft werden, die sich um den Vereinszweck besonders verdient gemacht hat. Sie wird jeweils auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder sind im Rahmen der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt und sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung an den Verein.

(2) Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Antrags. Die Ablehnung des Antrags kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, durch Liquidation, Austritt oder durch Ausschluss.

(2) Der Austritt bedarf einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand. Für aktive Mitglieder kann der Austritt nur mit einer schriftlichen Austritterklärung mit einer Frist von 3 Kalendermonaten zum Ende eines Monats erfolgen. Für fördernde Mitglieder ist der Austritt schriftlich bis spätestens sechs Wochen vor Ende des Geschäftsjahres zu erklären.

(3) Der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Er ist zulässig, wenn ein Mitglied wiederholt gegen die Interessen des Vereins verstößt oder in anderer Weise den Vereinszweck oder das Ansehen des Vereins gefährdet oder beeinträchtigt. Er ist auch zulässig, wenn ein Mitglied mit einem Monatsbeitrag mehr als zwei Monate im Rückstand ist und das Mitglied zuvor zweimal schriftlich vom Vorstand gemahnt wurde. Zwischen beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens einem Monat liegen. Die zweite Mahnung muss die Androhung des Ausschlusses enthalten.

(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle etwaigen Rechte und Anwartschaften des Mitglieds auf Beteiligung an Vereinsaktivitäten oder Zahlungen aus dem Vereinsvermögen oder Vergünstigungen aus demselben und auf Teilnahme an den Einrichtungen des Vereins.

(5) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf Rückerstattung von Einlagen oder Spenden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Der Vorstand bestimmt Ort, Zeit und die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail, und hat vier Wochen vor Termin der Mitgliederversammlung durch den Vorstand zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung hat neben weiteren in der Satzung beschriebenen Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandsvorsitzenden, sowie die Berichte des Kassenwarts und Kassenprüfer

b) Entlastung des Vorstands

c) Wahl der Vorstandsmitglieder

d) Entscheidungen über den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 6 Abs. 3

e) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen

f) Entscheidung über die Auflösung des Vereins

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstandsvorsitzenden oder einem von ihm bestimmten Vertreter geleitet.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen oder falls dies das Vereinsinteresse verlangt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Die weiteren Formalitäten entsprechen §5 Abs. 1 analog der ordentlichen Mitgliederversammlung.

(4) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie frist- und formgerecht einberufen wurde.
Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder. Beschlüsse werden, mit Ausnahme der Satzungsänderung und Auflösung des Vereins, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten bei seiner Abwesenheit die Stimme des zweiten Vorstandsvorsitzenden.

(5) Stimmberechtigung:
Ordentliche Mitglieder haben für jedes Kind, das sie in einer Betreuungsgruppe haben, eine Stimme. Sind beide Elternteile aktive Mitglieder, dann ist nur ein Elternteil stimmberechtigt. Eltern, die eine Vorzusage für ihr Kind erhalten haben, werden ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt und haben für dieses Kind ebenfalls eine Stimme. Ehrenmitglieder und Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.

(6) Anträge und Wahlvorschläge von Mitgliedern sind zur Beratung und Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter nur zuzulassen, wenn sie bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand angekündigt wurden und wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der Tagesordnungspunkte stehen.

(7) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Der Versammlungsleiter hat hierfür einen Protokollführer zu ernennen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Es wird den Mitgliedern alsbald nach der Mitgliederversammlung bekanntgegeben.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu 9 ehrenamtlichen Mitgliedern.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.

(3) Aus seiner Mitte wählt der Vorstand den ersten und den zweiten Vorsitzenden sowie den Kassenwart. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassenwart. Jeweils 2 Vereinsvorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

(5) Die Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung entsprechend der Ehrenamtspauschale nach §3 Nr. 26a EstG erhalten. Diese wird nur auf Basis eines Gesamtvorstandsbeschlusses genehmigt bzw. ausbezahlt.

(6) Der Vorstand tritt auf Einladung des ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, auf Einladung des zweiten Vorsitzenden zusammen. Bei der Einladung ist eine Frist von 7 Tagen einzuhalten. Er ist beschlussfähig, wenn außer dem ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem zweiten Vorsitzenden, drei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Jedes anwesende Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des zweiten Vorsitzenden. Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll zu erstellen.

(7) Der Vorstand ist über die übrigen in der Satzung erwähnten Aufgaben und Befugnisse hinaus insbesondere für folgende Angelegenheiten des Vereins zuständig:

a) Einstellung und Kontrolle des Betreuungspersonals sowie Abschluss, Abwicklung und Beendigung der Anstellungsverträge des Betreuungspersonals,

b) Weisungsbeschlüsse an das Betreuungspersonal,

c) Veranlassen des Betriebs einer Betreuungseinrichtung,

d) kaufmännische Aufgaben, wie Einziehung von Beiträgen, Gebühren und sonstigen Forderungen, ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung, Aufstellung eines Haushaltsplans und Kassenberichtes,

e) organisatorische Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung,

f) redaktionelle Verantwortung von Printmedien, der Webseite sowie Pressearbeit,

g) Repräsentation des Vereins

(8) Die Mitglieder des Vorstands haften gegenüber dem Verein und gegenüber den Vereinsmitgliedern im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Verein stellt die Mitglieder des Vorstands von einer etwaigen Haftung gegenüber Dritten frei, sofern die Haftung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

§ 10 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Einkünfte des Vereins bestehen insbesondere aus den jährlichen Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Zuwendungen, den Erträgen des Vereinsvermögens sowie den monatlichen Gebühren für die Kinderbetreuung.

(2) Ordentliche und fördernde Mitglieder zahlen einen Jahres- bzw. Monatsbeitrag.

(3) Die Höhe des Jahres- bzw. Monatsbeitrags für ordentliche und fördernde Mitglieder wird nach einer vom Vorstand vorgeschlagenen Gebührenordnung von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Beiträge sind so vorzusehen, dass ein ausgeglichenes Jahresergebnis realisiert werden kann.

(4) Der Vorstand kann ein Mitglied auf schriftlichen Antrag ganz, teil- oder zeitweise von der Beitragspflicht befreien, wenn damit der Vereinszweck nicht gefährdet wird und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mitglieds dies geboten erscheinen lassen.

§ 11 Satzungsänderungen

(1) Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2) Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn in der Ladung zu der betreffenden Mitgliederversammlung dieser Tagungsordnungspunkt enthalten war und der Text der Änderung mit der Einladung bekannt gegeben wurde.

§ 12 Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der für diesen Zweck einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen oder ordnungsgemäß vertretenen stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber zwei Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Die Gültigkeit des Beschlusses setzt voraus, dass die Mitgliederversammlung unter Bezeichnung des Beschlussgegenstandes mit einer Einladungsfrist von vier Wochen einberufen worden ist.

(2) Zur Abwicklung der Geschäfte werden nach dem Auflösungsbeschluss zwei von dem Vorstand vorzuschlagende Personen (Liquidatoren) von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Für die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren gelten die für den Vorstand gegebenen Bestimmungen entsprechend.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen Steuerbegünstigten gemeinnützigen Einrichtung zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Jugendhilfe verwenden darf.


Beschlussdatum: 19.02.2017